Für die wahlärztliche Behandlung, d. h. die im Wesentlichen persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung), schließen Sie mit dem Krankenhaus einen schriftlichen und mit den Chefärzten ggf. auch mündlichen Behandlungsvertrag ab. Diese Vereinbarung erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte, einschließlich der von diesen Ärzten beauftragten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die Wahlleistungsvereinbarung, also die Vereinbarung über die Behandlung durch den Chefarzt, ist zwingend vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Das Krankenhaus muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Chefarztbehandlung und deren Inhalt im Einzelnen unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die der Schriftform nicht genügt oder den Patienten nicht hinreichend über den Inhalt des Chefarztvertrags unterrichtet, unwirksam. Das bedeutet, der Honoraranspruch des Chefarztes entfällt.
Als Privatpatient sollten Sie darauf bestehen, dass die Hauptleistungen (also die Operation und die Ein- und Ausleitung der Anästhesie bzw. zentralen Leistungen Ihrer Behandlung, wie die Aufnahmeuntersuchung oder Visiten durch den Chefarzt) persönlich erbracht werden. Eine Vertretung Ihres Wahlarztes durch einen anderen Arzt ist hier nur auf der Grundlage besonderer Vereinbarung, also nur mit Ihrer Zustimmung, möglich. Der Chefarzt darf sich in der Regel nur von seinem ständigen ärztlichen Vertreter (in der Regel von seinem im gleichen Fachgebiet tätigen Oberarzt) vertreten lassen. Der Vertreter muss Ihnen vor Abschluss des Behandlungsvertrags namentlich benannt werden.
Auch die Chefärzte im Krankenhaus liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Eine Honorarvereinbarung (Liquidation über dem Höchstsatz der GOÄ) ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden.
Für Leistungen, die weder vom Chefarzt noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz begrenzt.
Bestimmte Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden:
- Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung (Nr. 1-62 GOÄ innerhalb 24 Stunden nach Aufnahme und innerhalb 24 Stunden vor Entlassung);
- Visiten (Nr. 45 und 46 GOÄ);
- Verweilen (Nr. 56 GOÄ);
- Anlegen eines Verbands (Nr. 200 GOÄ);
- Blutentnahme (Nr. 250 und 250a);
- Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär (unter die Haut, unter eine Schleimhaut, in die Haut hinein, in einen Muskel hinein);
- Infusionen, intravenös (in eine Vene, Nr. 271 und 272 GOÄ).
Physikalisch-Medizinische Leistungen (Abschnitt E der GOÄ), die nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, sind nur dann abzurechnen, wenn der Chefarzt (bzw. sein ständiger ärztlicher Vertreter) Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ist oder durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.