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betriebliche Krankenversicherung (bKV)

Die betriebliche Krankenversicherung:
ein Gewinn für alle.

Betriebliche Krankenversicherung (bKV) - Arbeitnehmer

Die betriebliche Krankenversicherung - Arbeitnehmer

Die betriebliche Krankenversicherung hat in den letzten Jahren stetig an Bedeutung gewonnen.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels erhöht die betriebliche Krankenversicherung die Bindung an das Unternehmen spürbar. Der Mehrwert ist für die Belegschaft sofort und immer wieder erlebbar.

Die Mitarbeiter können aus einem breiten Angebot von Gesundheitsabsicherungen, z.B. aus Zahn- leistungen, Krankenhausleistungen oder aus den zahlreichen, digitalen Gesundheitsservices wählen. Für die Mitarbeiter gibt es bei der Aufnahme in die bKV keine Gesundheitsprüfung, somit keine Ausschlüsse oder Zuschläge und auch keine Wartezeiten. Bestehende Vorerkrankungen sowie laufende und angeratene Behandlungen sind versichert.

 

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Belegarzt

aDer Belegarzt ist ein nicht im Krankenhaus angestellter Arzt. Er ist jedoch berechtigt, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt geht mit Ihnen als Patient einen Behandlungsvertrag ein, aus dem bestimmte Pflichten und Rechte entstehen.

Die Liquidation seiner Leistungen gegenüber Ihnen als Privatpatient erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gebühren sind um einen Minderungssatz von 15 Prozent zu reduzieren. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen. Dem Krankenhaus werden die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung durch den Belegarzt entstehen, entsprechend erstattet

Facharzt

aZum Führen einer Fachgebietsbezeichnung (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin) muss ein approbierter Arzt eine Facharztanerkennung nachweisen. Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach den Kammer- und Heilberufegesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Es dürfen nur verzeichnete Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.

Gebührenordnung für Ärzte

aDie GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bildet die Grundlage für die Berechnung und Abrechnung der Vergütung für Arztleistungen, die nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt werden. Der GOÄ ist das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage beigegeben. Als Vergütung stehen dem Arzt nach GOÄ Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu.

Hausarzt

aDie Funktion des Hausarztes wird in der Regel von Allgemeinmedizinern, Internisten oder Kinderärzten ausgeübt. Der Begriff „Praktischer Arzt“ ist keine Fachgebietsbezeichnung und mittlerweile veraltet.

Bei gesundheitlichen Problemen ist der Hausarzt erste Anlaufstation. Er ist in der Regel mit der individuellen Krankheitsgeschichte und den Lebensumständen des Patienten besonders vertraut, spricht die nächsten Behandlungsschritte ab und berät bei Therapieentscheidungen sowie bei der Auswahl von Kliniken und Fachärzten. Im besten Fall koordiniert er als „Lotse“ die gesamte Behandlung.

Der Hausarzt kann dazu beitragen, belastende Doppeluntersuchungen und -behandlungen zu vermeiden.

Kostenerstattung

aIn der PKV gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Das bedeutet: Der Patient tritt gegenüber seinem Behandler als Selbstzahler auf und erhält den Rechnungsbetrag von seiner privaten Krankenversicherung erstattet.

Der Ablauf

Der Patient schließt mit dem behandelnden Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten, … einen Behandlungsvertrag. Nach erfolgter Behandlung erstellt der Leistungserbringer eine Rechnung. Diese sollte der Patient daraufhin prüfen, ob die erbrachten und die berechneten Leistungen übereinstimmen. Zudem kann er hier kontrollieren, ob die Rechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) korrekt ist.

Nun hat der Patient zwei Möglichkeiten:

1. Er kann zuerst die Rechnung begleichen und sie anschließend ggf. zur Erstattung an seine Krankenversicherung weiterleiten. Diese Vorgehensweise ist die übliche, wenn der Patient einen Selbstbehalt vereinbart hat. Sammelt der Versicherte zunächst mehrere Rechnung und reicht sie dann bei seiner PKV ein, spart das Verwaltungskosten. Zahlreiche Versicherer belohnen das mit einer Beitragsrückerstattung.

2. Da der Patient in der Regel eine Zahlungsfrist von 2 – 3 Wochen hat, kann er die Rechnung auch direkt an seine PKV übermitteln und erst danach begleichen. Diese Variante bietet sich insbesondere bei höheren Rechnungsbeträgen an. In diesen Fällen kann der Versicherte die PKV auch um direkte Zahlung an den Leistungserbringer bitten.

Bei Medikamenten und Hilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten muss der Versicherte grundsätzlich in Vorleistung gehen. Für den Krankenhausaufenthalt hingegen erfolgt die Abrechnung in der Regel direkt zwischen Klinik und PKV, der Versicherte erhält nur eine Kopie. Lediglich Chefarztbehandlungen werden stets dem Versicherten in Rechnung gestellt.

Der Vorteil

Die Privatversicherten kennen die Kosten und den Wert ihrer Behandlung. Diese Kostentransparenz fördert die Eigenverantwortung und setzt Anreize zu kostenbewusstem Verhalten.

Chefärztliche Behandlung /   Wahlärztliche Behandlung

aFür die wahlärztliche Behandlung, d. h. die im Wesentlichen persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung), schließen Sie mit dem Krankenhaus einen schriftlichen und mit den Chefärzten ggf. auch mündlichen Behandlungsvertrag ab. Diese Vereinbarung erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte, einschließlich der von diesen Ärzten beauftragten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die Wahlleistungsvereinbarung, also die Vereinbarung über die Behandlung durch den Chefarzt, ist zwingend vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Das Krankenhaus muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Chefarztbehandlung und deren Inhalt im Einzelnen unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die der Schriftform nicht genügt oder den Patienten nicht hinreichend über den Inhalt des Chefarztvertrags unterrichtet, unwirksam. Das bedeutet, der Honoraranspruch des Chefarztes entfällt.

Als Privatpatient sollten Sie darauf bestehen, dass die Hauptleistungen (also die Operation und die Ein- und Ausleitung der Anästhesie bzw. zentralen Leistungen Ihrer Behandlung, wie die Aufnahmeuntersuchung oder Visiten durch den Chefarzt) persönlich erbracht werden. Eine Vertretung Ihres Wahlarztes durch einen anderen Arzt ist hier nur auf der Grundlage besonderer Vereinbarung, also nur mit Ihrer Zustimmung, möglich. Der Chefarzt darf sich in der Regel nur von seinem ständigen ärztlichen Vertreter (in der Regel von seinem im gleichen Fachgebiet tätigen Oberarzt) vertreten lassen. Der Vertreter muss Ihnen vor Abschluss des Behandlungsvertrags namentlich benannt werden.

Auch die Chefärzte im Krankenhaus liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Eine Honorarvereinbarung (Liquidation über dem Höchstsatz der GOÄ) ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden.

Für Leistungen, die weder vom Chefarzt noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz begrenzt.

Bestimmte Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden:

  • Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung (Nr. 1-62 GOÄ innerhalb 24 Stunden nach Aufnahme und innerhalb 24 Stunden vor Entlassung);
  • Visiten (Nr. 45 und 46 GOÄ);
  • Verweilen (Nr. 56 GOÄ);
  • Anlegen eines Verbands (Nr. 200 GOÄ);
  • Blutentnahme (Nr. 250 und 250a);
  • Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär (unter die Haut, unter eine Schleimhaut, in die Haut hinein, in einen Muskel hinein);
  • Infusionen, intravenös (in eine Vene, Nr. 271 und 272 GOÄ).

Physikalisch-Medizinische Leistungen (Abschnitt E der GOÄ), die nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, sind nur dann abzurechnen, wenn der Chefarzt (bzw. sein ständiger ärztlicher Vertreter) Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ist oder durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.

Betriebliche Krankenversicherung (bKV) - Arbeitgeber (folgt in Kürze)

Dieser Bereich folgt in Kürze