Anmelden

Hallo Peter Meier!

Willkommen in Ihrem Bereich!
hello@youremail.com
+1234567890


Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns!
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Beihilfeclips Mediathek

PKV-Leistungsthemen verständlich erklärt

Beihilfetarife allgemein

Beihilfetarife allgemein:

Genau so wie in der privaten Krankenversicherung, gibt es in den Beihilfetarifen der privaten Versicherer zahlreiche Leistungsparameter. Die Leistungsunterschiede und die daraus resultierenden Folgen für eine Kostenerstattung sind auf den ersten Blick meist nicht erkennbar. Erst eine fachliche Beratung zeigt dem Versicherten in der Regel die Kostenrisiken. Und worauf er bei den Tarifbedingungen achten sollte um den Versicherungsschutz zu erhalten, der für ihn passt.

Einige Leistungspunkte auf die Sie achten sollten zeigen wir Ihnen in unserem Infoclip zum Thema Beihilfetarife.

 

Mediathek

Lexxikothek

Beratung zur PKV

aDie Standardberatung zur privaten Krankenversicherung beinhaltet in der Regel einige wenige Kernpunkte wie z.B. Zahnersatz, 1-Bettzimmer, Chefarzt, Heilpraktiker oder auch Sehhilfen. Elementare Themen wie Gebührenordnung, Heilmittel, Hilfsmittel, Psychotherapie etc. werden entweder gar nicht angesprochen oder nur unzureichend erklärt.

Wechsel in die PKV

aWer gewisse Voraussetzungen erfüllt kann von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Hierzu sollte aber eine fachlich versierte Beratung erfolgen. Eine der Voraussetzungen für einen Angestellten ist das einkommensbezogene Überschreiten der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

aArbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2018: 59.400,- )zu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden, können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01. austreten.

Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen GKV-Mitgliedschaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständige Tätigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum Ende der Versicherungspflicht beendet. Zur Klarstellung sollte der Austritt schriftlich erklärt werden.

Beihilfetarife – Arztkosten in Deutschland

Arztkosten Deutschland:

Arztkosten, die ein Patient nach einer Behandlung bezahlen muss, werden in Deutschland nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt.
Im Rahmen dieser hat der Arzt das Recht, drei verschiedene Arten von Arztkosten geltend zu machen:

Gebühren – dies sind die eigentlichen Arztkosten, die dem Arzt nach der Gebührenordnung bei einer Behandlung zustehen.
Entschädigungen – zum Beispiel Wegegeld oder Reisekosten.
Ersatz von Auslagen

Das endgültige Honorar eines Arztes berechnet sich aus dem Multiplizieren der eigentlichen Gebühren mit dem so genannten Steigerungssatz. Hierzu erhalten Sie im Kapitel „Gebührenordnung“ nähere Informationen.

 

Mediathek

Lexxikothek

Belegarzt

aDer Belegarzt ist ein nicht im Krankenhaus angestellter Arzt. Er ist jedoch berechtigt, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt geht mit Ihnen als Patient einen Behandlungsvertrag ein, aus dem bestimmte Pflichten und Rechte entstehen.

Die Liquidation seiner Leistungen gegenüber Ihnen als Privatpatient erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gebühren sind um einen Minderungssatz von 15 Prozent zu reduzieren. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen. Dem Krankenhaus werden die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung durch den Belegarzt entstehen, entsprechend erstattet.

Facharzt

aZum Führen einer Fachgebietsbezeichnung (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin) muss ein approbierter Arzt eine Facharztanerkennung nachweisen. Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach den Kammer- und Heilberufegesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Es dürfen nur verzeichnete Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.

Innerhalb eines Fachgebiets kann der Arzt durch Weiterbildung zu einer zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung (z. B. Kardiologe) berechtigt werden. Eine darüber hinaus gehende Weiterbildung berechtigt zum Führen einer Zusatzbezeichnung (z. B. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten: Allergologie).

Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ)

aDie GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bildet die Grundlage für die Berechnung und Abrechnung der Vergütung für Arztleistungen, die nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt werden. Der GOÄ ist das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage beigegeben. Als Vergütung stehen dem Arzt nach GOÄ Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu.

Hausarzt

aDie Funktion des Hausarztes wird in der Regel von Allgemeinmedizinern, Internisten oder Kinderärzten ausgeübt. Der Begriff „Praktischer Arzt“ ist keine Fachgebietsbezeichnung und mittlerweile veraltet.

Bei gesundheitlichen Problemen ist der Hausarzt erste Anlaufstation. Er ist in der Regel mit der individuellen Krankheitsgeschichte und den Lebensumständen des Patienten besonders vertraut, spricht die nächsten Behandlungsschritte ab und berät bei Therapieentscheidungen sowie bei der Auswahl von Kliniken und Fachärzten. Im besten Fall koordiniert er als „Lotse“ die gesamte Behandlung.

Der Hausarzt kann dazu beitragen, belastende Doppeluntersuchungen und -behandlungen zu vermeiden.

Kostenerstattung

a

In der PKV gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Das bedeutet: Der Patient tritt gegenüber seinem Behandler als Selbstzahler auf und erhält den Rechnungsbetrag von seiner privaten Krankenversicherung erstattet.

Der Ablauf

Der Patient schließt mit dem behandelnden Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten, … einen Behandlungsvertrag. Nach erfolgter Behandlung erstellt der Leistungserbringer eine Rechnung. Diese sollte der Patient daraufhin prüfen, ob die erbrachten und die berechneten Leistungen übereinstimmen. Zudem kann er hier kontrollieren, ob die Rechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) korrekt ist.

Nun hat der Patient zwei Möglichkeiten:

1. Er kann zuerst die Rechnung begleichen und sie anschließend ggf. zur Erstattung an seine Krankenversicherung weiterleiten. Diese Vorgehensweise ist die übliche, wenn der Patient einen Selbstbehalt vereinbart hat. Sammelt der Versicherte zunächst mehrere Rechnung und reicht sie dann bei seiner PKV ein, spart das Verwaltungskosten. Zahlreiche Versicherer belohnen das mit einer Beitragsrückerstattung.

2. Da der Patient in der Regel eine Zahlungsfrist von 2 – 3 Wochen hat, kann er die Rechnung auch direkt an seine PKV übermitteln und erst danach begleichen. Diese Variante bietet sich insbesondere bei höheren Rechnungsbeträgen an. In diesen Fällen kann der Versicherte die PKV auch um direkte Zahlung an den Leistungserbringer bitten.

Bei Medikamenten und Hilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten muss der Versicherte grundsätzlich in Vorleistung gehen. Für den Krankenhausaufenthalt hingegen erfolgt die Abrechnung in der Regel direkt zwischen Klinik und PKV, der Versicherte erhält nur eine Kopie. Lediglich Chefarztbehandlungen werden stets dem Versicherten in Rechnung gestellt.

Der Vorteil

Die Privatversicherten kennen die Kosten und den Wert ihrer Behandlung. Diese Kostentransparenz fördert die Eigenverantwortung und setzt Anreize zu kostenbewusstem Verhalten.

Wahlärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung)

a

Für die wahlärztliche Behandlung, d. h. die im Wesentlichen persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung), schließen Sie mit dem Krankenhaus einen schriftlichen und mit den Chefärzten ggf. auch mündlichen Behandlungsvertrag ab. Diese Vereinbarung erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte, einschließlich der von diesen Ärzten beauftragten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die Wahlleistungsvereinbarung, also die Vereinbarung über die Behandlung durch den Chefarzt, ist zwingend vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Das Krankenhaus muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Chefarztbehandlung und deren Inhalt im Einzelnen unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die der Schriftform nicht genügt oder den Patienten nicht hinreichend über den Inhalt des Chefarztvertrags unterrichtet, unwirksam. Das bedeutet, der Honoraranspruch des Chefarztes entfällt.

Als Privatpatient sollten Sie darauf bestehen, dass die Hauptleistungen (also die Operation und die Ein- und Ausleitung der Anästhesie bzw. zentralen Leistungen Ihrer Behandlung, wie die Aufnahmeuntersuchung oder Visiten durch den Chefarzt) persönlich erbracht werden. Eine Vertretung Ihres Wahlarztes durch einen anderen Arzt ist hier nur auf der Grundlage besonderer Vereinbarung, also nur mit Ihrer Zustimmung, möglich. Der Chefarzt darf sich in der Regel nur von seinem ständigen ärztlichen Vertreter (in der Regel von seinem im gleichen Fachgebiet tätigen Oberarzt) vertreten lassen. Der Vertreter muss Ihnen vor Abschluss des Behandlungsvertrags namentlich benannt werden.

Auch die Chefärzte im Krankenhaus liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Eine Honorarvereinbarung (Liquidation über dem Höchstsatz der GOÄ) ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden.

Für Leistungen, die weder vom Chefarzt noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz begrenzt.

Bestimmte Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden:

  • Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung (Nr. 1-62 GOÄ innerhalb 24 Stunden nach Aufnahme und innerhalb 24 Stunden vor Entlassung);
  • Visiten (Nr. 45 und 46 GOÄ);
  • Verweilen (Nr. 56 GOÄ);
  • Anlegen eines Verbands (Nr. 200 GOÄ);
  • Blutentnahme (Nr. 250 und 250a);
  • Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär (unter die Haut, unter eine Schleimhaut, in die Haut hinein, in einen Muskel hinein);
  • Infusionen, intravenös (in eine Vene, Nr. 271 und 272 GOÄ).

Physikalisch-Medizinische Leistungen (Abschnitt E der GOÄ), die nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, sind nur dann abzurechnen, wenn der Chefarzt (bzw. sein ständiger ärztlicher Vertreter) Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ist oder durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.

Wahlleistungen im Krankenhaus

a

Im Krankenhaus werden Leistungen als Wahlleistungen bezeichnet, wenn sie nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzversordnung (BPflV) gehören. Darunter fällt eine große Auswahl an pflegerischen, ärztlichen oder auch diagnostische Leistungen.

Im Krankenhaus werden Leistungen als Wahlleistungen bezeichnet, wenn sie nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzversordnung (BPflV) gehören. Darunter fällt eine große Auswahl an pflegerischen, ärztlichen oder auch diagnostische Leistungen.

Die Private Krankenversicherung (PKV) unterscheidet beim Sammelbegriff „Wahlleistungen“ zwischen der Wahlleistung Unterkunft, z.B. die Unterbringung in einem Ein-/ oder Zwei-Bett-Zimmer, und der wahlärztlichen Behandlung wie z.B. die Chefarztbehandlungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für beide Kategorien regelt § 17 KHEntgG.

In der PKV bestimmen die individuellen tariflichen Leistungen bzw. der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz, ob und in welcher Höhe der Privatpatient die Kosten der Wahlleistungen erstattet bekommt. Als Kassenpatienten haben Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dagegen nur einen Anspruch auf die Versorgung mit allgemeinen Krankenhausleistungen, jedoch nicht auf die darüber hinausgehenden Wahlleistungen. Auf Wunsch können aber auch gesetzlich Versicherte über eine Zusatzversicherung die Kostenübernahme für Wahlleistungen im Krankenhaus absichern.

Die Grundlage für eine Versorgung mit Wahlleistungen ist der Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, über deren Inhalt und Entgelte der Patient im Detail unterrichtet werden muss. Des weiteren muss die Vereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 KHEntgG schriftlich und vor der eigentlichen Leistungserbringung erfolgen. In der Regel wird Sie vom Patienten im Rahmen des Aufnahmegesprächs zusammen mit dem Aufnahmeantrag unterzeichnet.

Beihilfetarife – Arztkosten im Ausland

Arzt- und Behandlungskosten im Ausland:

Im Kapitel - Arztkosten im Inland – haben wir gelernt, daß die Behandlungskosten in Deutschland nach der sogenannten Gebührenordnung abgerechnet werden.

Das bedeutet, daß es in der Regel für die Abrechnung ärztlicher Kosten einen festgelegten Abrechnungsrahmen gibt.

Dieses Abrechnungsmodell hat aber im Ausland keinerlei Gültigkeit.

Die Kosten einer Behandlung im Ausland können wesentlich höher ausfallen als bei einer identischen Behandlung in Deutschland. Daher ist es wichtig darauf zu achten, daß bei der Wahl des passenden Versicherungsschutzes ein Tarif gewählt wird, der anfallende Kosten im Ausland so ersetzt, wie sie dort abgerechnet werden

 

Mediathek

Lexxikothek

Auslandsaufenthalt (dauerhaft)

aPrivatversicherte haben grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa. Für die Dauer von maximal einem Monat, bei manchen Versicherungsunternehmen bis zu drei Monaten, gilt der private Vollschutz sogar weltweit. Zudem kann die Geltungsdauer durch besondere Vereinbarung auch über einen Monat bzw. drei Monate hinaus ausgeweitet werden.

Planen Sie nicht nur eine längere Auslandsreise, sondern einen dauerhaften Umzug in ein anderes Land, so gilt zu beachten:

Ziehen Sie auf Dauer in ein Land, das Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist, bleibt Ihre Versicherung bestehen. Ihr Versicherer ist dann aber nur noch zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt in Deutschland zu erbringen hätte. Behandlungskosten in fremder Währung rechnet der Versicherer zum Kurs des Tages um, an dem er die Belege erhält. Die Kosten für Überweisungen ins Ausland und für Übersetzungen kann der Versicherer von den Leistungen abziehen.

Ziehen Sie auf Dauer in ein Land, das nicht Mitglied der EU oder des EWR ist, endet Ihre Versicherung üblicherweise. Sie können allerdings Ihren Versicherer um eine gesonderte Vereinbarung bitten. Hierfür sollten Sie sich frühzeitig an Ihren Versicherer wenden, auf jeden Fall vor der Abreise aus Deutschland. Ihr Versicherer ist nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung einzugehen. Gewährt er Ihnen weiterhin Versicherungsschutz, kann er einen Beitragszuschlag verlangen. Für die Umrechnung der Fremdwährung, Übersetzungs- und Überweisungskosten gelten die oben beschriebenen Regelungen.

Steht vor Ihrem Umzug ins Ausland bereits fest, dass Sie nach Deutschland zurückkehren, können Sie Ihre Versicherung auch in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln und für das Ausland eine neue Versicherung abschließen. Wenn Sie eine solche nicht abgeschlossen haben und sich nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland privat krankenversichern müssen und z.B. aufgrund von Vorerkrankungen keine reguläre Aufnahme in die PKV finden, steht Ihnen auf jeden Fall der Basistarif offen.

Auslandsreise

aPrivatversicherte haben grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa. Außerhalb Europas gilt der private Vollschutz mindestens einen Monat, bei vielen Versicherungsunternehmen bis zu drei Monate oder sogar länger. Zudem kann die Geltungsdauer durch besondere Vereinbarung vor Reisebeginn auch über diesen Zeitraum hinaus ausgeweitet werden.

Trotz dieses umfassenden Versicherungsschutzes im Ausland kann eine gesonderte Auslandsreisekrankenversicherung auch für Privatversicherte sinnvoll sein. Zum einen ist nicht in jedem Vollversicherungsschutz ein medizinisch notwendiger oder sinnvoller Rücktransport in die Heimat enthalten. Zum anderen gefährdet eine Erkrankung oder ein Unfall im Ausland dann nicht eine mögliche Beitragsrückerstattung.

Belegarzt

aDer Belegarzt ist ein nicht im Krankenhaus angestellter Arzt. Er ist jedoch berechtigt, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt geht mit Ihnen als Patient einen Behandlungsvertrag ein, aus dem bestimmte Pflichten und Rechte entstehen.

Die Liquidation seiner Leistungen gegenüber Ihnen als Privatpatient erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gebühren sind um einen Minderungssatz von 15 Prozent zu reduzieren. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen. Dem Krankenhaus werden die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung durch den Belegarzt entstehen, entsprechend erstattet.

Facharzt

aZum Führen einer Fachgebietsbezeichnung (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin) muss ein approbierter Arzt eine Facharztanerkennung nachweisen. Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach den Kammer- und Heilberufegesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Es dürfen nur verzeichnete Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.

Innerhalb eines Fachgebiets kann der Arzt durch Weiterbildung zu einer zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung (z. B. Kardiologe) berechtigt werden. Eine darüber hinaus gehende Weiterbildung berechtigt zum Führen einer Zusatzbezeichnung (z. B. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten: Allergologie).

Kostenerstattung

a

In der PKV gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Das bedeutet: Der Patient tritt gegenüber seinem Behandler als Selbstzahler auf und erhält den Rechnungsbetrag von seiner privaten Krankenversicherung erstattet.

Der Ablauf

Der Patient schließt mit dem behandelnden Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten, … einen Behandlungsvertrag. Nach erfolgter Behandlung erstellt der Leistungserbringer eine Rechnung. Diese sollte der Patient daraufhin prüfen, ob die erbrachten und die berechneten Leistungen übereinstimmen. Zudem kann er hier kontrollieren, ob die Rechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) korrekt ist.

Nun hat der Patient zwei Möglichkeiten:

1. Er kann zuerst die Rechnung begleichen und sie anschließend ggf. zur Erstattung an seine Krankenversicherung weiterleiten. Diese Vorgehensweise ist die übliche, wenn der Patient einen Selbstbehalt vereinbart hat. Sammelt der Versicherte zunächst mehrere Rechnung und reicht sie dann bei seiner PKV ein, spart das Verwaltungskosten. Zahlreiche Versicherer belohnen das mit einer Beitragsrückerstattung.

2. Da der Patient in der Regel eine Zahlungsfrist von 2 – 3 Wochen hat, kann er die Rechnung auch direkt an seine PKV übermitteln und erst danach begleichen. Diese Variante bietet sich insbesondere bei höheren Rechnungsbeträgen an. In diesen Fällen kann der Versicherte die PKV auch um direkte Zahlung an den Leistungserbringer bitten.

Bei Medikamenten und Hilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten muss der Versicherte grundsätzlich in Vorleistung gehen. Für den Krankenhausaufenthalt hingegen erfolgt die Abrechnung in der Regel direkt zwischen Klinik und PKV, der Versicherte erhält nur eine Kopie. Lediglich Chefarztbehandlungen werden stets dem Versicherten in Rechnung gestellt.

Der Vorteil

Die Privatversicherten kennen die Kosten und den Wert ihrer Behandlung. Diese Kostentransparenz fördert die Eigenverantwortung und setzt Anreize zu kostenbewusstem Verhalten.

Wahlärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung)

a

Für die wahlärztliche Behandlung, d. h. die im Wesentlichen persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung), schließen Sie mit dem Krankenhaus einen schriftlichen und mit den Chefärzten ggf. auch mündlichen Behandlungsvertrag ab. Diese Vereinbarung erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte, einschließlich der von diesen Ärzten beauftragten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die Wahlleistungsvereinbarung, also die Vereinbarung über die Behandlung durch den Chefarzt, ist zwingend vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Das Krankenhaus muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Chefarztbehandlung und deren Inhalt im Einzelnen unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die der Schriftform nicht genügt oder den Patienten nicht hinreichend über den Inhalt des Chefarztvertrags unterrichtet, unwirksam. Das bedeutet, der Honoraranspruch des Chefarztes entfällt.

Als Privatpatient sollten Sie darauf bestehen, dass die Hauptleistungen (also die Operation und die Ein- und Ausleitung der Anästhesie bzw. zentralen Leistungen Ihrer Behandlung, wie die Aufnahmeuntersuchung oder Visiten durch den Chefarzt) persönlich erbracht werden. Eine Vertretung Ihres Wahlarztes durch einen anderen Arzt ist hier nur auf der Grundlage besonderer Vereinbarung, also nur mit Ihrer Zustimmung, möglich. Der Chefarzt darf sich in der Regel nur von seinem ständigen ärztlichen Vertreter (in der Regel von seinem im gleichen Fachgebiet tätigen Oberarzt) vertreten lassen. Der Vertreter muss Ihnen vor Abschluss des Behandlungsvertrags namentlich benannt werden.

Auch die Chefärzte im Krankenhaus liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Eine Honorarvereinbarung (Liquidation über dem Höchstsatz der GOÄ) ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden.

Für Leistungen, die weder vom Chefarzt noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz begrenzt.

Bestimmte Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden:

  • Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung (Nr. 1-62 GOÄ innerhalb 24 Stunden nach Aufnahme und innerhalb 24 Stunden vor Entlassung);
  • Visiten (Nr. 45 und 46 GOÄ);
  • Verweilen (Nr. 56 GOÄ);
  • Anlegen eines Verbands (Nr. 200 GOÄ);
  • Blutentnahme (Nr. 250 und 250a);
  • Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär (unter die Haut, unter eine Schleimhaut, in die Haut hinein, in einen Muskel hinein);
  • Infusionen, intravenös (in eine Vene, Nr. 271 und 272 GOÄ).

Physikalisch-Medizinische Leistungen (Abschnitt E der GOÄ), die nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, sind nur dann abzurechnen, wenn der Chefarzt (bzw. sein ständiger ärztlicher Vertreter) Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ist oder durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.

Wahlleistungen im Krankenhaus

a

Im Krankenhaus werden Leistungen als Wahlleistungen bezeichnet, wenn sie nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzversordnung (BPflV) gehören. Darunter fällt eine große Auswahl an pflegerischen, ärztlichen oder auch diagnostische Leistungen.

Im Krankenhaus werden Leistungen als Wahlleistungen bezeichnet, wenn sie nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzversordnung (BPflV) gehören. Darunter fällt eine große Auswahl an pflegerischen, ärztlichen oder auch diagnostische Leistungen.

Die Private Krankenversicherung (PKV) unterscheidet beim Sammelbegriff „Wahlleistungen“ zwischen der Wahlleistung Unterkunft, z.B. die Unterbringung in einem Ein-/ oder Zwei-Bett-Zimmer, und der wahlärztlichen Behandlung wie z.B. die Chefarztbehandlungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für beide Kategorien regelt § 17 KHEntgG.

In der PKV bestimmen die individuellen tariflichen Leistungen bzw. der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz, ob und in welcher Höhe der Privatpatient die Kosten der Wahlleistungen erstattet bekommt. Als Kassenpatienten haben Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dagegen nur einen Anspruch auf die Versorgung mit allgemeinen Krankenhausleistungen, jedoch nicht auf die darüber hinausgehenden Wahlleistungen. Auf Wunsch können aber auch gesetzlich Versicherte über eine Zusatzversicherung die Kostenübernahme für Wahlleistungen im Krankenhaus absichern.

Die Grundlage für eine Versorgung mit Wahlleistungen ist der Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, über deren Inhalt und Entgelte der Patient im Detail unterrichtet werden muss. Des weiteren muss die Vereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 KHEntgG schriftlich und vor der eigentlichen Leistungserbringung erfolgen. In der Regel wird Sie vom Patienten im Rahmen des Aufnahmegesprächs zusammen mit dem Aufnahmeantrag unterzeichnet.

BeihilfeOption – Optionstarif

Anwartschaftstarif „BeihilfeOption“

Bestimmte Personengruppen (Studenten auf Lehramt, Polizisten, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und Feuerwehrleute) haben zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf Beihilfe.
Erst mit dem Beihilfe-Anspruch wird eine dazu passende private Krankenversicherung abgeschlossen. Allerdings kann sich bis dahin der Gesundheitszustand der Personen verschlechtern, sodass sie dann mehr für ihre private Krankenversicherung bezahlen müssen (Beitragszuschläge für Erkrankungen). Eine Anwartschaft fängt dieses Risiko auf. Im Tarif BeihilfeOption "frieren" Sie ihren aktuellen Gesundheitszustand ein - und das für nur einen Euro monatlich.

 

Mediathek

Lexxikothek

Belegarzt

aDer Belegarzt ist ein nicht im Krankenhaus angestellter Arzt. Er ist jedoch berechtigt, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt geht mit Ihnen als Patient einen Behandlungsvertrag ein, aus dem bestimmte Pflichten und Rechte entstehen.

Die Liquidation seiner Leistungen gegenüber Ihnen als Privatpatient erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gebühren sind um einen Minderungssatz von 15 Prozent zu reduzieren. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen. Dem Krankenhaus werden die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung durch den Belegarzt entstehen, entsprechend erstattet

Facharzt

aZum Führen einer Fachgebietsbezeichnung (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin) muss ein approbierter Arzt eine Facharztanerkennung nachweisen. Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach den Kammer- und Heilberufegesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Es dürfen nur verzeichnete Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.

Gebührenordnung für Ärzte

aDie GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bildet die Grundlage für die Berechnung und Abrechnung der Vergütung für Arztleistungen, die nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt werden. Der GOÄ ist das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage beigegeben. Als Vergütung stehen dem Arzt nach GOÄ Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu.

Hausarzt

aDie Funktion des Hausarztes wird in der Regel von Allgemeinmedizinern, Internisten oder Kinderärzten ausgeübt. Der Begriff „Praktischer Arzt“ ist keine Fachgebietsbezeichnung und mittlerweile veraltet.

Bei gesundheitlichen Problemen ist der Hausarzt erste Anlaufstation. Er ist in der Regel mit der individuellen Krankheitsgeschichte und den Lebensumständen des Patienten besonders vertraut, spricht die nächsten Behandlungsschritte ab und berät bei Therapieentscheidungen sowie bei der Auswahl von Kliniken und Fachärzten. Im besten Fall koordiniert er als „Lotse“ die gesamte Behandlung.

Der Hausarzt kann dazu beitragen, belastende Doppeluntersuchungen und -behandlungen zu vermeiden.

Kostenerstattung

a In der PKV gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Das bedeutet: Der Patient tritt gegenüber seinem Behandler als Selbstzahler auf und erhält den Rechnungsbetrag von seiner privaten Krankenversicherung erstattet.

Der Ablauf

Der Patient schließt mit dem behandelnden Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten, … einen Behandlungsvertrag. Nach erfolgter Behandlung erstellt der Leistungserbringer eine Rechnung. Diese sollte der Patient daraufhin prüfen, ob die erbrachten und die berechneten Leistungen übereinstimmen. Zudem kann er hier kontrollieren, ob die Rechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) korrekt ist.

Nun hat der Patient zwei Möglichkeiten:

1. Er kann zuerst die Rechnung begleichen und sie anschließend ggf. zur Erstattung an seine Krankenversicherung weiterleiten. Diese Vorgehensweise ist die übliche, wenn der Patient einen Selbstbehalt vereinbart hat. Sammelt der Versicherte zunächst mehrere Rechnung und reicht sie dann bei seiner PKV ein, spart das Verwaltungskosten. Zahlreiche Versicherer belohnen das mit einer Beitragsrückerstattung.

2. Da der Patient in der Regel eine Zahlungsfrist von 2 – 3 Wochen hat, kann er die Rechnung auch direkt an seine PKV übermitteln und erst danach begleichen. Diese Variante bietet sich insbesondere bei höheren Rechnungsbeträgen an. In diesen Fällen kann der Versicherte die PKV auch um direkte Zahlung an den Leistungserbringer bitten.

Bei Medikamenten und Hilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten muss der Versicherte grundsätzlich in Vorleistung gehen. Für den Krankenhausaufenthalt hingegen erfolgt die Abrechnung in der Regel direkt zwischen Klinik und PKV, der Versicherte erhält nur eine Kopie. Lediglich Chefarztbehandlungen werden stets dem Versicherten in Rechnung gestellt.

Der Vorteil

Die Privatversicherten kennen die Kosten und den Wert ihrer Behandlung. Diese Kostentransparenz fördert die Eigenverantwortung und setzt Anreize zu kostenbewusstem Verhalten.

Chefärztliche Behandlung /   Wahlärztliche Behandlung

aFür die wahlärztliche Behandlung, d. h. die im Wesentlichen persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung), schließen Sie mit dem Krankenhaus einen schriftlichen und mit den Chefärzten ggf. auch mündlichen Behandlungsvertrag ab. Diese Vereinbarung erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte, einschließlich der von diesen Ärzten beauftragten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die Wahlleistungsvereinbarung, also die Vereinbarung über die Behandlung durch den Chefarzt, ist zwingend vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Das Krankenhaus muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Chefarztbehandlung und deren Inhalt im Einzelnen unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die der Schriftform nicht genügt oder den Patienten nicht hinreichend über den Inhalt des Chefarztvertrags unterrichtet, unwirksam. Das bedeutet, der Honoraranspruch des Chefarztes entfällt.

Als Privatpatient sollten Sie darauf bestehen, dass die Hauptleistungen (also die Operation und die Ein- und Ausleitung der Anästhesie bzw. zentralen Leistungen Ihrer Behandlung, wie die Aufnahmeuntersuchung oder Visiten durch den Chefarzt) persönlich erbracht werden. Eine Vertretung Ihres Wahlarztes durch einen anderen Arzt ist hier nur auf der Grundlage besonderer Vereinbarung, also nur mit Ihrer Zustimmung, möglich. Der Chefarzt darf sich in der Regel nur von seinem ständigen ärztlichen Vertreter (in der Regel von seinem im gleichen Fachgebiet tätigen Oberarzt) vertreten lassen. Der Vertreter muss Ihnen vor Abschluss des Behandlungsvertrags namentlich benannt werden.

Auch die Chefärzte im Krankenhaus liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Eine Honorarvereinbarung (Liquidation über dem Höchstsatz der GOÄ) ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden.

Für Leistungen, die weder vom Chefarzt noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz begrenzt.

Bestimmte Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden:

  • Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung (Nr. 1-62 GOÄ innerhalb 24 Stunden nach Aufnahme und innerhalb 24 Stunden vor Entlassung);
  • Visiten (Nr. 45 und 46 GOÄ);
  • Verweilen (Nr. 56 GOÄ);
  • Anlegen eines Verbands (Nr. 200 GOÄ);
  • Blutentnahme (Nr. 250 und 250a);
  • Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär (unter die Haut, unter eine Schleimhaut, in die Haut hinein, in einen Muskel hinein);
  • Infusionen, intravenös (in eine Vene, Nr. 271 und 272 GOÄ).

Physikalisch-Medizinische Leistungen (Abschnitt E der GOÄ), die nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, sind nur dann abzurechnen, wenn der Chefarzt (bzw. sein ständiger ärztlicher Vertreter) Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ist oder durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.